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AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der EWO Maschinenbaumechanik Wolfgang Enninger (nachfolgend: EWO)

I.) Allgemeines/Geltungsbereich der Bedingungen

1.Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind Unternehmer. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Begriff „Kunde“ wird nachfolgend nur in der männlichen Form verwendet, erfasst dabei auch Unternehmerinnen weiblichen Geschlechts.

2. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der EWO.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

4. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von EWO. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits der Schriftform.

II.) Vertragsschluss

1. Die Angebote von EWO sind unverbindlich und freibleibend.

2. Mit der Bestellung des Vertragsgegenstandes oder einer Leistung erklärt der Kunde verbindlich, den bestellten Vertragsgegenstand oder die Leistung erwerben zu wollen.

3. EWO kann ihm gegenüber abgegebene Bestellungen nach seiner Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Fertigung der bestellten Ware oder Leistung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit annehmen oder die Bestellung ablehnen.

4. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, wird EWO den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer an EWO. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von EWO zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer.

6. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitere Ansprüche an EWO stehen dem Kunden bei Nichtverfügbarkeit der Leistung infolge ausbleibender Selbstbelieferung nicht zu.

7. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von EWO gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

III.) Leistung, Lieferung, Gefahrenübergang

1. Technische und konstruktive Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht berühren.

2. Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann der Kunde nur geltend machen, wenn EWO die dafür maßgeblichen Umstände vor Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt wurden. Erkennbarkeit genügt nicht.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Zahlen, Maße, Gewichte, Haltbarkeitsangaben, Verwendungsmög-lichkeiten und andere Daten zur Beschreibung der Vertragsgegenstände und deren tatsächliche und rechtliche Eigenschaften bestimmen nur dann die Beschaffenheit der Vertragsgegenstände, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Spezielle Erwartungen und Verwendungs-zwecke müssen ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein, um die Beschaffenheit der Vertragsgegenstände zu bestimmen.

4. Die Lieferung erfolgt ab Werk EWO. Teillieferungen sind zulässig. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, trägt der Kunde die Kosten der Lieferung ab Werk EWO.

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Auslieferung der Ware außerhalb des Werks EWO mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch im Fall von Teillieferung und soweit EWO noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten übernommen hat.

6. Das Recht zur Auswahl des Transportmittels steht EWO zu.

7. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

8. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Ist nichts Weiteres vereinbart, sind Lieferfristen unverbindliche und ungefähre Angaben.

9. Bringt der Kunde für die Leistungserbringung erforderliche Unterlagen trotz Aufforderung durch EWO nicht unverzüglich bei, lehnt EWO jegliche Haftung für die Einhaltung der Liefertermine ab.

10. Bei Vorliegen von Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei EWO beginnt.

11. EWO ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen von EWO durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Vertragsrahmen gilt, gefährdet wird.

12. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch EWO betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Waren pro vergangener Woche.

IV.) Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsumfang und die gewünschte Leistung so genau wie möglich zu beschreiben. Der Kunde übergibt EWO unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Zeichnungen und Unterlagen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.

2. Der Kunde sichert zu, dass sämtliche Zeichnungen, Unterlagen, Pläne und Entwürfe, die er EWO übermittelt, frei von Rechten Dritter sind. Er versichert, insbesondere über die diesbezüglichen Nutzungsrechte und Patente zu verfügen. Der Kunde wird im Falle einer Inanspruchnahme von EWO durch Dritte, deren Rechte der Kunde verletzt hat, EWO umfassend freistellen.

3. Der Kunde sichert zu, dass etwaige kundenseits gelieferte Bauteile für die Erbringung der bestellten Leistung geeignet und frei von Mängeln oder Rechten Dritter sind. Der Kunde wird andernfalls EWO von der Inanspruchnahme Dritter umfassend freistellen. EWO wird die Eignung der kundenseits gelieferten Bauteile für die Leistungserbringung nicht überprüfen.

4. Der Kunde ist verpflichtet, EWO umfassend zu informieren über:

a. seine einzelnen von Vertrag betroffenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen,

b. ihm bekannte oder für ihn erkennbare Umstände, die gegen EWO gerichtete Rechte wegen des Vertrages begründen könnten; insbesondere auch über relevante außenwirtschaftliche Bestimmungen und sonstige Gesetze des Herkunftslandes des Vertragspartners und des Landes in das geliefert werden soll,

c. Äußerungen einschließlich Werbeaussagen von EWO oder Dritten, auf die er ver-traut,

d. einen Verwendungszweck, der Einfluss auf die Verjährung von Rechten bei Mängeln hat, insbesondere die Verwendung der Vertragssache für ein Bauwerk,

e. ein Schuldverhältnis zwischen ihm und Dritten – insbesondere Verbrauchern-, das Rückgriffsansprüche oder andere Rechte gegen EWO begründen kann.

5. Die Wartung und Instandhaltung der Vertragsgegenstände obliegt dem Vertragspartner.

6. Haben die Parteien die Fertigung eines Prototyps oder von Musterteilen vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und etwaige Änderungswünsche spätestens binnen 5 Werktagen ab Erhalt des Prototyps / der Musterteile bekannt zu geben. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als genehmigt und EWO wird mit der Serienproduktion beginnen. Verlangt der Kunde eine Änderung der genehmigten Ware, kann dies nur gegen Aufpreis erfolgen.

V.) Preise, Fälligkeit, Zahlung

1. Angegebene Preise sind Nettopreise zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. Der Kunde verpflichtet sich die Ware spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

2. Alle Nebenkosten, z. B. Verladung, Verpackung, Transport, Lagerung, falls nicht anderes vereinbart, gehen zu Lasten des Kunden.

3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von EWO zugrunde liegen und die Lieferung erst vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei der Lieferung gültigen Listen-preise von EWO. Etwaige eingeräumte prozentuale oder feste Rabatte sind dann entsprechend zu berücksichtigen.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltung von Kundenforderungen sind ausgeschlossen, soweit nicht rechtskräftig festgestellte oder von EWO anerkannte Forderungen des Kunden vorliegen. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Mit Zustandekommen des Vertrags wird, soweit nichts anderes vereinbart, eine Vorauszahlung von 20 % des vereinbarten Preises zur Zahlung fällig und ist spätestens 14 Tage ab Erhalt der Vorschussrechnung ohne Abzug zu zahlen.

6. Soweit der Kunde von EWO Planungs- oder Entwicklungsleistungen verlangt oder Planungs- oder Entwicklungsleistungen erforderlich sind, um die bestellte Leistung zu erbringen, so sind diese vom Kunden gesondert zu vergüten. EWO wird den Kunden unverzüglich auf die Notwendigkeit von Planungs- oder Entwicklungsleistungen hinweisen, sobald EWO deren Notwendigkeit erkannt hat. Soweit nichts anderes vereinbart, verbleiben die Ergebnisse der Planungs- und Entwicklungsleistungen bei EWO.

VI.) Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum von EWO, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit EWO beglichen hat, es sei denn die Forderung steht in keinem Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Parteien.

2. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für EWO. Erfolgt eine Verarbeitung mit EWO nicht gehörenden Gegenständen so erwirbt EWO das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von EWO gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, EWO nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Regelung.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Der Kunde tritt EWO bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Nach Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. EWO behält es sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

4. Der Kunde ist verpflichtet, EWO einen Zugriff Dritter auf die Ware im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Dritte sowie Vollstreckungsorgane sind von dem Kunden auf das Eigentum von EWO hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Zugriff Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Eingriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.

5. EWO verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei-zugeben, als der Wert der Sicherheiten von EWO die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6. EWO ist berechtigt, bei Zahlungsverzögerung oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Als vertragswidriges Verhalten des Kunden ist neben der Zahlungsverzögerung insbesondere eine Verletzung der vorgenannten Pflichten anzusehen.

7. Einzuräumende oder zu übertragende Nutzungsrechte an urheberrechtlich oder in vergleichbarer Weise geschützten Rechten werden nur in einfacher, unübertragbarer und auf den unmittelbaren Vertragszweck beschränkter Form eingeräumt oder übertragen, jedoch nur im Rahmen der Wirksamkeit und Dauer des Vertrages.

VII.) Verzug, Vertragsverletzung, Zahlungseinstellung des Kunden

1. Der Kunde hat die Pflicht den Vertragsgegenstand an-, bzw. abzunehmen. Die Annahme-, bzw. Abnahmepflicht des Kunden stellt eine der Hauptpflichten des Kunden dar. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft oder der Fertigstellung von Arbeiten den Vertragsgegenstand vereinbarungsgemäß entgegennimmt. In diesem Fall kann EWO dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen.

2. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist ist EWO berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und sofern der Kunde den Verzug zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht von EWO, vom Kunden die Vertragserfüllung einzufordern, bleibt hiervon unberührt.

3. Soweit EWO ein Schadenersatzanspruch statt der Leistung gegen den Kunden zusteht, ist EWO berechtigt, wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden oder 25 % des vereinbarten Preises als pauschale Entschädigung zu verlangen, soweit diese Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnliche Wertminderung nicht übersteigt. Im Falle der Geltendmachung der Schadenspauschale bleibt dem Kunden die Möglichkeit unbenommen einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

4. Kommt es bei der Zahlungsverpflichtung zu Verzögerungen, ist EWO nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde die Leistungsverzögerung zu vertreten, ist EWO zudem berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Regelung gem. VII.3 dieser AGB gilt entsprechend.

5. Im Falle des Rücktritts EWO entstehende Kosten, insbesondere Transport- und Lagerkosten trägt der Kunde.

VIII.) Haftung von EWO, Gewährleistung, Recht des Kunden

1. Bei Mängeln des Vertragsgegenstandes leistet EWO zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachlieferung oder Ersatzlieferung. EWO stehen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt oder Anlieferung an den vereinbarten Ort sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn bei EWO nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren innerhalb einer Frist von 4 Werktagen ab Ablieferung der Ware oder ansonsten binnen 4 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, eingeht. Gilt die Ware als genehmigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei dem Kunden wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Bestimmungen der Ziff. VIII dieser Bedingungen.

5. Bei neuen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegen-standes. Die Bestimmungen unter Ziff VIII 3 dieser Bedingungen und die gesetzlichen Bestim-mungen des § 377 HGB bleiben hiervon ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Liefe-rantenregress beim Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 478, 479 BGB.

6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch EWO nicht. Garantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

IX.) Haftungsbeschränkungen

1. Die Haftung von EWO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlung wird, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Ziffer IX dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeschränkt.

a. EWO haftet nicht

  • im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  • im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungsschutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Personals des Kunden oder von Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erhebliche Schäden bezwecken.

b. Soweit EWO dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die EWO bei Abschluss als mögliche Folge einer Vertragsverlet-zung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

c. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von EWO für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von Euro 50.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfange zu Gunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

3. Die Einschränkungen dieser Ziffer IX gelten nicht für die Haftung von EWO wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn EWO grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall von EWO zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

X.) Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Dies gilt auch, soweit andere Rechtsordnungen dem entgegenstehen oder dies nicht anerkennen.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Gericht am Sitz von EWO zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung kann durch EWO durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftliches Ergebnis dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Hinweis:
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass EWO Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
Stand Juni 2012

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